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Der Gastaufnahmevertrag des Weingut-Gästehaus Ewald Weller-Veit

§1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Mietgegenstand vom Gast bestellt und vom Vermieter bestätigt wurde. Für die Bestätigung ist sowohl die schriftliche, als auch die mündliche Form bindend. Der Gastaufnahmevertrag verpflichtet Gast und Vermieter zur Einhaltung.

§2. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Gast den Mietgegenstand in einwandfreier Beschaffenheit nach gesetzlichen Vorschriften oder marktüblichen Gepflogenheiten zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, dem Gast eine andere Unterkunft zu beschaffen oder Schadensersatz zu leisten, wenn er nicht in der Lage ist, den zugesagten Mietgegenstand trotz Bestätigung zur Verfügung zu stellen.
Der Vermieter verpflichtet sich ebenfalls, den reservierten Mietgegenstand baldmöglichst anderweitig zu vermieten, wenn der Gast den Vertrag nicht erfüllen kann, und den geleisteten Schadensersatz ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

§3. Wenn der Gast vor dem Beginn des Aufenthaltes vom Vertrag zurücktritt oder später an- bzw. früher abreist als vereinbart, so ist er verpflichtet, dem Vermieter für die Tage, an denen er den Mietgegenstand nicht in Anspruch nimmt, den vereinbarten Mietpreis abzüglich der ersparten Eigenkosten zu zahlen.
Die Zahlung wird spätestens fällig am Abreisetag der vereinbarten Mietzeit bzw. nach Vereinbarung. Als ersparte Eigenkosten werden in der Regel 5 % des Preises für eine Ferienwohnung in Ansatz gebracht.
Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen.
Nach Erfahrungssätzen kann dann der Vermieter vom Gast für Ferienwohnungen 90 % des vereinbarten Preises fordern. Bis zur anderweitigen Vergabe des Mietgegenstands hat der Gast für die Dauer des Vertrages den errechneten Betrag zu zahlen.

§4. Entstehen in dem Mietgegenstand Schäden, die durch die Gäste verursacht werden, kommt in der Regel eine Haftpflichtversicherung des Gastes dafür auf.
Besteht keine Versicherung, kommt der Gast persönlich für den entstandenen Schaden auf.

§5. Als Gerichtsstand gilt der Betriebsort, also der Ort, in dem sich der Mietgegenstand befindet und in dem die Leistung aus dem Gastaufnahmevertrag zu erbringen sind.

 

Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbrauchern haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.

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